SATZUNG DES SCHÜTZENVEREINS

WESTBEVERN-BROCK VON 1872

Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung die männliche Ansprache verwendet. Die in dieser Arbeit verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.

 

§ 1 Name und Sitz

 

Dieser Verein trägt den Namen „Schützenverein Westbevern-Brock von 1872“. Er ist nicht im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Ostbevern, Ortsteil Brock.


§ 2 Wesen und Aufgabe


Der Schützenverein ist eine Vereinigung von Bürgern des Ortsteil Brock der Gemeinde Ostbevern oder diesen nahestehenden Personen. Hauptaufgaben sind die Erhaltung des Schützenfest-Brauchtums und die Förderung und Durchführung der Heimatarbeit im weitesten Sinne.


§ 3 Gemeinnützigkeit


Der Schützenverein verfolgt ausschließlich vereinserhaltende, nachbarschaftliche und gemeinnützige Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Aufhebung des Vereins keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein.
Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 
§ 4 Mitgliedschaft


Mitglied werden können Männer und Frauen, die unbescholten und bereit sind, sich dieser Satzung zu verpflichten. Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Teilnahme am Königsschießen setzt eine mindestens dreijährige Mitgliedschaft voraus.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen des Schützenvereins keinen Anspruch. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen. Der Austritt ist schriftlich dem Vorsitzenden gegenüber zu erklären.
Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden. Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der Ausschlussentscheidung aus seinem Amt aus. Das ausgeschlossene Vorstandsmitglied ist vom Amt suspendiert bis die Rechtswirksamkeit eintritt. Widerspruch gegen den Ausschluss kann bei der Generalversammlung eingelegt werden.


§ 5 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft


Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und möge sich an den Veranstaltungen des Vereins beteiligen.
 

§ 6 Schießwettbewerbe


Die Königswürde kann erringen, wer das 21. Lebensjahr vollendet hat und mindestens 3 Jahre seinen Beitrag bezahlte. Außerdem muss das Mitglied seinen Wohnsitz im Ortsteil Brock haben.
Ausnahme: hat ein Mitglied seinen Wohnsitz außerhalb der Gemeindegrenzen des Ortsteils Brock, so kann er nur die Königswürde erringen, wenn er das 21. Lebensjahr vollendet hat, mindestens 3 Jahre seinen Beitrag bezahlte und Funktionen im Verein bekleidet. Hierzu gehören auch der Spielmannszug, die Schießriege, die Ehrengarde und die Damengarde. Ist das der Fall, so hat er für die Einholung seines Thrones eine Wohnstätte im Ortsteil Brock zu nennen. Außerhalb dieser Grenzen werden keine Teilnehmer zum Fest abgeholt.

Für die Erringung der Königswürde wird eine Geldprämie gezahlt. Die Höhe der Prämie beschließt die Jahreshauptversammlung.

Der Schützenkönig hat mit seinem Hofstaat am Fest teilzunehmen. Die Personenzahl des Hofstaates darf 6 Paare nicht übersteigen.

Der König hat im folgenden Jahr für den hölzernen Vogel und die silberne Plakette an der Schützenkette zu sorgen. Für die Namensanbringung an der Königinnenschärpe ist er ebenfalls verantwortlich. Er hat an der Krönung seines Nachfolgers teilzunehmen.

Alljährlich wird zum Schützenfest unter den Mitgliedern ein „Nierdelkönig“ ausgeschossen. Die Prämie hierfür beschließt die Jahreshauptversammlung.

Alljährlich wird zum Schützenfest unter den zwölf bis siebzehnjährigen ein Jugendkönig ausgeschossen.

Zum Beginn der Schießwettbewerbe sind vom militärischen Vorstand die Schießbedingungen inklusive der Haftungsbedingungen bekannt zu geben.

Königspokal, Wanderpokal, Damenpokal, Pokal der Sparkasse und die Königskette bleiben Eigentum des Vereins.

Hat ein Mitglied einen Pokal dreimal hintereinander, oder fünfmal insgesamt errungen, so erhält er einen Erinnerungsbecher.

Für alle Schießwettbewerbe gelten jeweils die aktuellen Schießbedingungen.

Aus Anlass des Schützenfestes findet alljährlich eine Kinderbelustigung statt. Die Ausrichtung organisiert der Schützenverein. Dort werden der Kinderkönig und die Kinderkönigin ermittelt.


§ 7 Abteilungen


Ehrengarde:
Die Ehrengarde ist als selbstständige Abteilung ein fester Bestandteil des Schützenvereins. Ihr 1. Vorsitzender gehört zum erweiterten Vorstand des Schützenvereins und ist zu den Vorstandssitzungen zu laden.

Spielmannszug „Frei Weg“ Westbevern-Brock:
Der Spielmannszug ist als selbstständige Abteilung ein fester Bestandteil des Schützenvereins. Sein 1. Vorsitzender gehört zum erweiterten Vorstand des Schützenvereins und ist zu den Vorstandssitzungen zu laden.

Damengarde:

Die Damengarde ist als selbstständige Abteilung ein fester Bestandteil des Schützenvereins. Ihre 1. Vorsitzende gehört zum erweiterten Vorstand des Schützenvereins und ist zu den Vorstandssitzungen zu laden.


Es können weitere Abteilungen gegründet werden. Der Vorstand kann die Gründung vorab genehmigen, muss dann aber bei der nächsten Generalversammlung die Genehmigung der Mitglieder einholen.
 

§ 8 Ehrenmitglieder


Personen, die sich um den Schützenverein Westbevern-Brock von 1872 große Verdienste erworben haben, können durch Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Alle Schützenbrüder/

-schwestern, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und zuvor dem Schützenverein mindestens fünf Jahre ununterbrochen angehört haben, werden zu Ehrenmitgliedern ernannt. Nach der Ernennung sind die Ehrenmitglieder beitragsfrei und erhalten durch den Vereinsvorstand einen Handstock mit der Gravur „In Dankbarkeit die Bröcker Schützen“ überreicht.
 

§ 9 Organe des Schützenverein Westbevern-Brock von 1872


Die Organe des Schützenvereins sind:
a. die Mitgliederversammlung

b. der Vorstand

 

§ 10 Mitgliederversammlung


Jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Weitere Mitgliederversammlungen können je nach Bedarf einberufen werden. Wird eine solche außerordentliche Mitgliederversammlung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorsitzenden beantragt, muss sie binnen 14 Tagen einberufen werden. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.
Zur Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher schriftlich durch Aushang oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung zu laden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Wird die Beschlussfähigkeit festgestellt und bleibt unwidersprochen, ist sie später nicht wieder anfechtbar. Abgestimmt wird öffentlich durch Handzeichen. Wird eine geheime Abstimmung erwünscht, so muss sich ein Drittel der anwesenden Mitglieder für diese Abstimmungsart entscheiden. Ein Beschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit es die Satzung nicht anders verlangt.


§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung


Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a. Wahlen zum Vorstand. Die Wahl erfolgt auf drei Jahre. Wiederwahl ist möglich
b. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
c. Entgegennahme des Bericht über die Jahresrechnung
d. Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung (Prüfung durch die Kassenprüfer)
e. Festsetzung des Jahresmitgliedsbeitrages und der Prämien
f. Änderung der Satzung
g. Wahl der Kassenprüfer
h. Auflösung des Schützenvereins.

 

Im jährlichen Wechsel werden neu gewählt:

Der 1. Vorsitzende und der 2. Kassierer.

Im Folgejahr: der 2. Schriftführer und der 1. Kassierer,

und folgend: der 2. Vorsitzende, der 1. Schriftführer und die Beisitzer
 
Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von 3/4 der Stimmen erforderlich.
Bei einer Versammlung, die über die Auflösung entscheiden soll, müssen mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sein, auch hier ist eine 3/4-Mehrheit erforderlich. Wird die Quote von 2/3 der Mitglieder nicht erreicht, ist eine neue Versammlung mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Auch hier ist wieder die 3/4-Mehrheit erforderlich.
Anträge und Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Schriftführer geführt wird, die Aufzeichnungen sind vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen. Wichtige Vorstandsbeschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren.

 
§ 12 Der Vorstand


Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, 1. Schriftführer, 1. Kassierer, dem amtierenden König.

Zum erweiterten Vorstand gehören der geschäftsführende Vorstand, der 2. Kassierer, der 2. Schriftführer, die Beisitzer, der 1. Vorsitzende des Spielmannszuges, der 1. Vorsitzende der Ehrengarde, die 1. Vorsitzende der Damengarde.

Zum militärischen Vorstand gehören der Oberst mit zwei Adjutanten, der Hauptfeldwebel und der Feldwebel, die Schießwarte, die Fahnenträger, die Kranzträger und der Vogelträger.

Geschäftsführender Vorstand, erweiterter Vorstand und militärischer Vorstand bilden zusammen den Gesamtvorstand.


§ 13 Aufgaben des Vorstandes


Aufgaben des Vorstandes sind die:
1. Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere die Vorbereitung und Durchführung der Schützenfeste einschließlich der Festausschreibungen und der Vergabe
2. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr
3. Erstellung des Tätigkeitsberichts
4. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlussanträge

5. Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.


Die Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter zu leiten. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten.


§ 14 Aufgabenverteilung im Vorstand


Der Vorsitzende ist der Repräsentant des Schützenvereins.
Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen.
Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung und unterstützt ihn im Übrigen bei allen Gelegenheiten.
Dem Schriftführer obliegt das Schriftwesen des Schützenvereins. Er ist für die Abfassung der Protokolle verantwortlich.
Der Kassierer ist für die Finanzwirtschaft des Schützenvereins verantwortlich. Er hat die Kassenberichte vorzubereiten, sie dem Vorstand vorzulegen und anschließend der Generalversammlung vorzustellen.
 
Der amtierende König, der 1. Vorsitzende des Spielmannszuges und der Vertreter der Ehrengarde sowie die Vertreterin der Damengarde sind für die Kontaktpflege zu den Abteilungen verantwortlich, die Beisitzer unterstützen den Vorstand bei den vielfältigen Aufgaben.

Der Gesamtvorstand hat alle Vorbereitungen zum jährlichen Schützenfest zu treffen. Alle sonstigen Veranstaltungen sind vom geschäftsführenden und erweiterten Vorstand zu planen.

Der militärische Vorstand leitet das Schützenfest. Hierzu zählen vor allem die Aufstellung des Festzuges, die Gefallenenehrung und die Durchführung der Schießwettbewerbe.


§ 15 Kassenprüfer


Zwei Kassenprüfer sind jeweils für ein Jahr zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung sollte spätestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein. Mindestens ein Kassenprüfer muss mit seiner Unterschrift die ordnungsgemäße Buchführung bestätigen. Die ausscheidenden Kassenprüfer beantragen die Entlastung des Vorstandes.
 

§ 16 Auflösung des Schützenvereins


Über die Auflösung des Schützenvereins kann nur eine eigens hierzu einberufene Mitgliederversammlung entscheiden. Es müssen mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sein. Für einen Beschluss über Auflösung des Schützenvereins ist die Mehrheit von 3/4 der Stimmen erforderlich. Wird die Anwesenheitsquote von 2/3 der Mitglieder nicht erreicht, ist eine neue Versammlung mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Auch hier ist wieder die 3/4-Mehrheit erforderlich.
Im Falle der Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens. Etwaige Sachwerte wie Fahnen, Königssilber sowie Urkunden und Protokolle sind aufzubewahren.


§ 17 Ausnahmen


Über besondere Abweichungen von dieser Satzung entscheidet der geschäftsführende Vorstand.


§ 18 Inkrafttreten


Die geänderte Satzung wird in der Mitgliederversammlung(Generalversammlung) vom 01.März 2024 durch Abstimmung der anwesenden Mitglieder genehmigt.


Die bisherige Satzung vom 07. März 2010 wird gleichzeitig ungültig.

 
Ostbevern-Brock, 01.März 2024